notework, netzwerk der verbundenheit

Überraschendes Urteil gegen die GEMA wegen Werbemusik    20.12.2009

Die GEMA wurde durch ein aktuelles Urteil des BGH (Aktenzeichen: I ZR 226/06) auf eine empfindliche Lücke im Berechtigungsvertrag aufmerksam gemacht. Nach Ansicht des Gerichts deckt dieser Vertrag zwischen den Komponisten und der Verwertungsgesellschaft nicht die Übertragung des Rechts ab, dass die GEMA die Nutzung der Werke des jeweiligen Komponisten in Werbespots wahrnimmt.

Hintergrund der Klage war, dass die Werbeagentur Heye und Partner aus München sich dagegen gewehrt hatte, für die Internet-Präsentation von TV-Spots aus eigener Kreativ-Produktion Gebühren an die GEMA zahlen zu müssen. Daraufhin hatte die GEMA ein Verfahren gegen die Werbeagentur angestrengt und musste schon im Juni 2009 zur Kenntnis nehmen, dass die Klage abgewiesen wurde.

Bei der erst Monate später veröffentlichten Urteilsbegründung ist es zu der allseits überraschenden Ansicht des Gerichts gekommen, dass die GEMA auf Basis des derzeitigen Berechtigungsvertrages grundsätzlich keine Rechte an Werbespots wahrnehmen kann.

Die GEMA wird nicht umhinkommen, den Berechtigungsvertrag ein weiteres mal zu ändern, um diesen Schwebezustand zu beenden. Das wäre nicht das erste mal, denn auch in der Frage der Rechtewahrnehmung bei der Nutzung von Klingeltönen wurde es notwenig, den Berechtigungsvertrag zu modifizieren.

Der Berechtigungsvertrag enthält scheinbar rechtliche Lücken und hält in diesem speziellen Einzelfall der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Dass die Wahrnehmung der Rechte an Werbespots der GEMA obliegt, ist allerdings für alle Komponisten, die Musik in Werbung produzieren,  von wesentlicher Bedeutung. Man stelle sich vor, wie man als Werbekomponist für ausgestrahlte Werke von den Sendern seine Tantiemen einfordern müsste. Das wäre sehr aufwändig und technisch nicht machbar, zudem würden die Sender ihre an die GEMA gezahlten pauschale Vergütungen überprüfen müssen und Rückstellungen für die zu erwartenden Forderungen der Musiker bilden müssen.

Es wäre wünschenswert, wenn sich schnell eine praktikable Lösung finden würde, die die aktuelle unsichere Rechtslage beendet. Die nachträgliche Übertragung der Rechte an Musik in Werbespots auf die GEMA wäre ein gangbarer Weg.

Wir werden über den Fortgang in dieser für alle Werbemusikkomponisten interessanten Sache berichten.