Werbemusik wird weiterhin durch die GEMA vertreten
Im März 2010 hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung der GEMA-Komponisten, Texter und Verleger nahezu einstimmig die Änderung des Berechtigungsvertrages zwischen den Urhebern und der GEMA dahingehend beschlossen, dass die Nutzung in der Werbung in dem Vertrag beinhaltet ist.
Es erfolgt weiterhin eine zweistufige Rechtevergabe im Bereich Werbung. Zum einen kann ein Urheber selbständig die Nutzung eines seiner Werke für Werbezwecke freigeben und entsprechende Honorarvereinbarungen eingehen. Die Abrechnung der Tantiemen für die öffentliche Aufführung, also die Ausstrahlung wird weiterhin ausschliesslich von der GEMA wahrgenommen.
Ein allgemein auf Unverständnis gestossenes Urteil des BGH hatte entschieden, dass der Berechtigungsvertrag zwischen GEMA und den Urhebern in der bisherigen Fassung dieses Recht nicht mit einschloss. Diese Rechtsunsicherheit wurde nun beendet und die jahrzehntelang angewandte Praxis der Ausschüttung von GEMA Tantiemen für die Ausstrahlung von Werbe-Musik im Fernsehen kann beibehalten werden.
Mehr Informationen über die Hintergründe des BGH-Urteils finden Sie hier.


