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Ist gemafreie Musik wirklich rechtefrei?

Das Internet ist voll mit Anbietern von Musik, die Ihre Titel als 'gemafrei' bezeichnen. Der Begriff gemafrei impliziert gleichzeitig, die Musik wäre somit rechtefrei zu verwenden. Dem widerspricht allerdings das Urheberrechtsgesetz.

In Europa zumindest kann kein Komponist seine Urheberrechte an einem Stück Musik verkaufen oder sonstwie überlassen. Ein Komponist kann seine Musik zwar entgeltlich oder unentgeltlich einem Menschen oder einer Organisation zur Verfügung stellen, und dabei ein Versprechen abgeben, er werde seine nicht übertragbaren Urheberrechte niemals gegenüber einer aufführenden Institution einklagen, einem TV-Sender zum Beispiel.

Es ist jedoch jederzeit möglich, dass ein Komponist, der nicht Mitglied in der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft ist, sich auf privatem Wege die ihm zustehenden Sendevergütungen für öffentliche Aufführungen einholt. Ob die Musik auf einer Messe, am Point of Sale, im Radio oder bei einem Fernsehsender aufgeführt wurde, ist dabei unerheblich.

Die GEMA garantiert, dass ihr Repertoire bei ordnungsgemässer Anmeldung durch einen Nutzer alle urheberrechtlichen Aufführungsrechte abdeckt.

Die Verwendung von GEMA Repertoire schützt also den Verwender von Musik insofern, als dass alle möglichen Ansprüche eines Komponisten an Vergütungen für öffentliche Aufführungen abgegolten sind. 

Mit dem wenigen zusätzlichen Aufwand, der betrieben werden muss, wenn man sich für gemapflichtige Musik entscheidet, sichert man sich und seinen Kunden also die langfristige und rechtssichere Verwendung seiner kreativen Arbeit.