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Gemafreie Musik

Wer Musik für einen TV-Spot sucht, kann sich zwischen gemafreier Musik und nicht-gemafreier Musik entscheiden. Der Unterschied beim Einsatz in einem Werbespot im Fernsehen liegt darin, dass der Komponist von gemafreier Musik sich persönlich um die Auszahlung der im zustehenden Tantiemen bei den ausstrahlenden Sendern kümmern kann, während bei nicht gemafreier Musik die rechtliche Situation durch die Verträge der GEMA mit den Sendern eindeutig geklärt ist.

Bei Musik, deren Aufführungsrechte durch die GEMA wahrgenommen wird,  können also keine unliebsamen Überraschungen für den Produzenten kommen.

Es besteht insoweit Rechtssicherheit für den Auftraggeber, dass es nicht zu Forderungen an die Sender durch Komponisten gemafreier Musik kommen kann, weil die Aufführungsrechte bei gemapflichtiger von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden und klar definiert sind.

Die Kosten für die Schaltung von TV Werbung bleiben für den Werbetreibenden gleich, egal ob eine Musik gemafrei oder gemapflichtig ist. Denn die Fernsehsender zahlen jährlich pauschale Beträge an die GEMA. Es gibt also keinen Rabatt bei den Schaltungskosten für die Ausstrahlung von Werbespots, wenn eine Werbung gemafreie Musik oder auch gar keine Musik enthält.

Eine Besonderheit bei den Titeln von musicready! ist, dass sie zwar gemapflichtig sind, die Wahrnehmungsrechte für den Online Bereich jedoch bei den Urhebern selbst liegen. Das bedeutet, dass ein TV-Spot mit Musik, der im Fernsehen tantiemenberechtigt ist, problemlos auch im Internet veröffentlicht werden kann. Ohne dass dabei ein komplizierter Online-Tarif der GEMA zur Anwendung kommt.