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Der Unterschied zwischen TV und Internetnutzung

Es besteht ein gravierender Unterschied zwischen der Verwendung von Musik im Fernsehen und im Internet.

Die Verwendung von Musik im Fernsehen ist durch die vertraglichen Regelungen der Fernsehsender mit der GEMA pauschal abgedeckt und erstreckt sich auf das Weltrepertoire. Es ist durch internationale Verträge gewährleistet, dass die Verwendung eines Stückes von Madonna in einer vom ZDF ausgestrahlten Dokumentation bei korrekter Meldung durch den Sender zu einer Ausschüttung an die Rechteinhaber der Musik führt.

Bei Musik in Werbespots erfolgt also eine automatische Ausschüttung für jeden im Fernsehen gesendetem Spot an die beteiligten Komponisten. Vorausgesetzt, dass die GEMA Werkanmeldung und das Anmeldeformular für audiovisuelle Werbespots, die sogenannte AV-Meldung, korrekt ausgefüllt wurden und der GEMA vorliegen.

Man darf Musik von Madonna natürlich nicht in einem Werbespot verwenden, wenn sie, oder besser der rechtehaltende Musikverlag, nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Im Internet ist eine pauschale vertragliche Regelung wie mit einem Fernsehsender nicht möglich, da es sich bei jeder einzelnen Internetseite ja um einen mehr oder weniger grossen einzelnen  'Sender' handelt. Die GEMA hat die Verwendung von Musik auf Internetseiten in verschiedene Kategorien aufgeteilt. Hier finden Sie eine Aufstellung der aktuellen GEMA-Tarife für die Internetnutzung von nicht gemafreier Musik.

Beim Online Werbemusik Portal musicready! gibt es eine Besonderheit:  Die Musik ist zwar GEMA-pflichtig, wenn es um Ausstrahlungen im TV geht, die Rechtevergabe für den Online-Einsatz wird von den Urhebern jedoch selbst vergeben, ist also nicht gemapflichtig. Bei der Nutzung im Internet ist die Musik von musicready! also tatsächlich gemafrei.