Spot-Titel nicht gleich Werk-Titel
Um zu verstehen, wie bei der GEMA eine Zuordnung eines Musiktitels zu einem Spot erfolgt, muss man zuerst den Unterschied zwischen einem musikalischen Werk und einem Spot-Titel erkennen.
Die Musik in einem TV-Spot wird in den meisten Fällen nicht nach dem Spot-Titel benannt. Denn wenn ein bereits vor der Spotproduktion veröffentlichte Musik verwendet wird, gab es ja bereits eine namentliche Anmeldung bei der GEMA oder einer ausländischen Verwertungsgesellschaft. Diese Anmeldung nennt man Werkanmeldung. Dabei wird eine Werknummer und eine internationale Identifikationsnummer vergeben. Das ist dann das Nummernschild der Musik.
Dieses Nummernschild der Musik, die Werknummer wird in der gesondert zu erstellenden audiovisuellen Spotmeldung (AV Meldung) eines TV-Spots eingetragen. Die AV-Meldung wird vom Komponisten oder dem zuständigen Verlag an die GEMA gesendet. Aufgrund dieser AV-Meldung kann eine Zuordnung des Spots mit dem Werk erfolgen.
Die AV-Meldung muss vom Komponisten oder dem Verlag des verwendeten Werkes und vom Hersteller des Spots unterschrieben werden. Jeweils eine AV-Meldung muss pro verwendeter Länge eines TV-Spots unterzeichnet werden. Für jede neue Version eines Spots muss auch eine neue AV-Meldung erstellt werden.


